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Balthasar Wehr aus Waiblingen, wegen Annahme der Lehre der Wiedertäufer zu Stuttgart gef., jedoch nach Widerrufung und auf seine Bitte unter nachstehenden Bedingungen freigel., schwört U. und gelobt eidlich, diese Bedingungen einzuhalten. B. Wehr war mit folgenden Auflagen begnadigt worden: 1. Seine Gefängniskosten zu bezahlen, seiner der Herrschaft geleisteten Erbhuldigung Folge zu leisten, sich den Amtleuten gehorsam zu erweisen und seine künftigen Kinder nach Landesbrauch taufen zu lassen; 2. Künftig Predigt und Gottesdienst fleißig zu besuchen, wenigstens einmal wöchentlich die Predigt eines von der Obrigkeit verordneten Pfarrers zu hören, besonders am Sonntag seinen zugeteilten Platz in der Kirche einzunehmen und auch seine Kinder zum Kirchgang anzuhalten; 3. Der "Lehre und dem Brauch des Nachtmahls" nach der Kirchenordnung anzuhängen, die Zeremonien, die von der Herrschaft angeordnet wurden und noch werden, zu befolgen und nichts Gegenteiliges dagegen zu reden; 4. Den Umgang mit den Anhängern der Wiedertäufer zu meiden, keinen Vorsteher und Lehrer ins Land zu rufen und gastlich aufzunehmen, alle "Winkelpredigten" und geheimen Zusammenkünfte zu meiden, solche vielmehr seinem Amtmann anzuzeigen.
Hierarchie: Urfehden >> 9. Band 9: Stuttgart, Orte außerhalb des Amtsbezirks, Forst >> 1. Stuttgart (außeramtliche Orte)
Gaia
- Waiblingen
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Elementu mota
- Urkunden
Data
- 1555-06-18
- 1555-06-18
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Agregatzailea
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- http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/
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- Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 5100
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Hedadura
- Pap.; 1 Pap.S.
Hizkuntza
- ger
- deu
Honen parte da
- IZ6LYIIQCIS6GWEDJPXIFFWUVRK66DLK
Herrialde hornitzailea
- Germany
Bildumaren izena
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- 2024-11-05T12:42:54.949Z
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- 2024-11-05T12:42:54.949Z